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Die eAkte am Amtsgericht Emmendingen

Informationen rund um die elektronische Akte am Amtsgericht   
    
Seit 14.02.2023 werden neu angelegte Verfahren der Fachbereiche 
Betreuung, Familie, Immobiliarvollstreckung, Nachlass und Zivil am Amtsgericht Emmendingen (ausschließlich) als elektronische Akten geführt. 

Alle eingehenden papierhaften Vorgänge (auch Telefaxe) müssen zunächst gescannt werden, bevor sie in der Akte weiterbearbeitet werden können. 
Über den elektronischen Rechtsverkehr eingehende Schreiben können direkt in der eAkte bearbeitet werden. Enthalten sie ein Aktenzeichen einer bereits elektronisch geführten Akte, werden sie automatisch der elektronischen Verfahrensakte zugeordnet und sind dort sofort verfügbar.

Was ändert sich für die Bürgerinnen und Bürger?

Die Bürgerinnen und Bürger können sich nach wie vor mit papierhaften Schreiben an das Gericht wenden und bekommen auch herkömmliche Papierpost vom Gericht. Insofern ändert sich nichts. Auch die Bürgerinnen und Bürger können sich auf elektronischem Weg an das Gericht wenden. Allerdings nicht mit einfacher E-Mail, sondern nur auf besonders sicheren Übertragungswegen. 
Näheres zu den Übermittlungsmöglichkeiten finden Sie auf  https://www.ejustice-bw.de.

Auch können Bürgerinnen und Bürger für die Kommunikation mit der Justiz ein kostenfreies Postfach namens Mein Justizpostfach (MJP) nutzen. 
Für die Verwendung des MJP benötigen Sie zur Identifizierung ein BundID-Konto. Weitere Informationen finden Sie hier.

Was ändert sich für Rechtsanwälte und sonstige professionelle Einreicher?

Aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben wurde für professionelle Einreicher bereits zum 01.01.2022 die aktive Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtend: 
Rechtsanwälte, Behörden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen den Gerichten sämtliche vorbereitende Schriftsätze, deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln (vgl. § 130d Satz 1 ZPO, § 55d Satz 1 VwGO, § 65d Satz 1 SGG, § 46g Satz 1 ArbGG, § 52d Satz 1 FGO und § 14b Satz 1 FamFG, jeweils in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung). 

Die Einreichung von Dokumenten per Papierpost und Telefax ist im Anwendungsbereich der Vorschriften ab diesem Zeitpunkt unzulässig und wirkt beispielsweise nicht mehr fristwahrend.

Weitere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen und den zugelassenen Übermittlungswegen finden Sie auf https://www.ejustice-bw.de
Handreichungen zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) können Sie unter anderem über die Support-Seite https://portal.beasupport.de beziehen.

Zur Fehlervermeidung im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) hat das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg in Abstimmung mit den Rechtsanwaltskammern und dem Anwaltsverband in Baden-Württemberg einige wichtige Hinweise und Empfehlungen erarbeitet und in diesem Informationsblatt zusammengefasst.

Leitlinien für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten und Staatsanwaltschaften können über diesen Flyer eingesehen werden.

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